Vollzug § 8 Abs. 3 Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlass erteilt die Obere Jagdbehörde nachfolgend Vollzugshinweise zur Anwendung des § 8 Abs. 3 SächsJagdG, um deren Beachtung wir bitten. Ziel ist eine einheitliche Rechtsanwendung im Freistaat Sachsen.

 

Vollzug § 8 Abs. 3 SächsJagdG

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